Erster Qualitätsvertrag zur Beatmungsentwöhnung vereinbart
Pressemitteilung des BibliomedManager vom 13.12.2018
Die Karl-Hansen-Klinik Bad Lippspringe und die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) haben den bundesweit ersten Qualitätsvertrag zur Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Patienten geschlossen. Bei dem Vertrag geht es um die Behandlung von Patienten, die außerhalb von Kliniken beatmet werden. Bei der SBK sind es rund 200 Patienten, die nun Zugang zu einer strukturierten Entwöhnung erhalten können, teilte die Krankenkasse mit. Bundesweit gehen Experten von 15.000 bis 20.000 Patienten aus, die außerklinisch beatmet werden und für die das sogenannte Weaning eine Option sein kann.
Der Qualitätsvertrag sieht vor, dass die Spezialisten des Weaning-Zentrums der Klinik gemeinsam mit dem betreuenden Hausarzt ermitteln, ob die Beatmungsentwöhnung bei einem Patienten möglich ist. Nach Angabe der SBK belegen Studien, dass etwa 60 Prozent der Patienten mit chronischer respiratorischer Insuffizienz, die zuhause beatmet werden, zumindest vorübergehend von der Beatmung entwöhnt werden könnten. An der Karl-Hansen-Klinik verlassen nach eigenen Angaben 76 Prozent der Patienten das Weaning-Zentrum ohne maschinelle Beatmung.
Ziel der Klinik und der SBK ist es, dass auch weitere Kliniken und Krankenkassen ihrem Beispiel folgen. Der Vertrag sei so gestaltet, dass andere zertifizierte Weaning-Fachkliniken und Krankenkassen ohne große Hürden beitreten könnten, erklärte Martin Spegel, Leiter Stationäre Versorgung bei der SBK. „Wir wünschen uns, dass möglichst viele Krankenkassen dem Qualitätsvertrag beitreten, um möglichst vielen Patienten wieder ein Leben im häuslichen Umfeld ohne künstliche Beatmung zu ermöglichen“, so Erik-Christian Ernst, Leiter des Beatmungszentrums in der Karl-Hansen-Klinik.
Die Möglichkeit eines Qualitätsvertrags, so wie ihn die Karl-Hansen-Klinik und die SBK nun geschlossen haben, hat der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) im vergangenen Jahr geschaffen. Er hatte die sogenannten Qualitätsverträge nach Paragraph 110a SGB V in vier verschiedenen Leistungsbereichen eingeführt. Dabei schließen Krankenhausträger und Krankenkassen zeitlich befristete Verträge. Darin legen sie Qualitätsziele und -anforderungen für die stationäre Behandlung fest. Nach drei bis fünf Jahren untersucht das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) die Maßnahmen. Dann wird auch darüber entschieden, ob die Leistung in die Regelversorgung gelangen soll. Seit August dieses Jahres gibt es auch eine Rahmenvereinbarung zu den Verträgen. Darin sind die Bedingungen festgelegt, die die Vertragspartner einhalten müssen. Mehr Hintergrundinformationen zu den Qualitätsverträgen liefern Experten beim 18. Nationalen DRG-Forum am 21. und 22. März 2019 in einem Workshop.
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